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LStR R 128 (Zu § 40a EStG)

Zu § 40a EStG

R 128 Kurzfristig Beschäftigte und Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft

Einführung    (1) Die Lohnsteuer-Richtlinien in der geänderten Fassung (Lohnsteuer-Richtlinien - LStR 2005) enthalten im Interesse einer einheitlichen Anwendung des Lohnsteuerrechts durch die Finanzbehörden Erläuterungen der Rechtslage, Weisungen zur Auslegung des Einkommensteuergesetzes und seiner Durchführungsverordnungen sowie Weisungen zur Vermeidung unbilliger Härten und zur Verwaltungsvereinfachung.    (2) 1Die LStR 2005 sind beim Steuerabzug vom Arbeitslohn anzuwenden für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. 12. 2004 enden, und für sonstige Bezüge, die dem Arbeitnehmer nach dem 31. 12. 2004 zufließen. 2Sie gelten auch für frühere Zeiträume, soweit sie geänderte Vorschriften des Einkommensteuergesetzes betreffen, die vor dem 1. 1. 2005 anzuwenden sind. 3Die LStR 2005 sind auch für frühere Jahre anzuwenden, soweit sie lediglich eine Erläuterung der Rechtslage darstellen.4R 43 Abs. 5 i.d.F. der LStR 2004 ist letztmals für das Jahr 2003 anzuwenden; R 43 Abs. 12 ist ab dem Jahr 2004 anzuwenden.5 Die obersten Finanzbehörden der Länder können mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen die in den Lohnsteuer-Richtlinien festgelegten Höchst- und Pauschbeträge ändern, wenn eine Anpassung an neue Rechtsvorschriften oder an die wirtschaftliche Entwicklung geboten ist.    (3) Entgegenstehende Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen und Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder sind nicht mehr anzuwenden.    (4) Diesen Richtlinien liegt, soweit im Einzelnen keine andere Fassung angegeben ist, das Einkommensteuergesetz 2002 in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.10.2002 (BGBl. I S. 4210, BStBl I S. 1209), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Förderung von Wagniskapital vom 30.7.2004 (BGBl. I S. 2013, BStBl I S. 846) zu Grunde.Anwendung der Lohnsteuer-Richtlinien 2004Die Lohnsteuer-Richtlinien 2002 in der Fassung vom 11.10.2001 ( BStBl I Sondernummer 1/2001), geändert durch die Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2004 vom 8.10.2003 ( BStBl I S. 455) - Lohnsteuer-Richtlinien 2004 -, sind mit den Abweichungen, die sich aus der Änderung von Rechtsvorschriften für die Zeit bis 31.12.2004 ergeben, letztmals anzuwenden für Lohnzahlungszeiträume, die vor dem 1.1.2005 enden und für sonstige Bezüge, die dem Arbeitnehmer vor dem 1.1.2005 zufließen.

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