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Leasing / Immobilienleasing
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I. Definition
Mit einem Leasing-Vertrag werden bewegliche oder unbewegliche Güter i.d.R. durch ein Finanzierungsinstitut oder durch den Hersteller der Güter vermietet oder verpachtet. Die Wirtschaftsgüter bleiben juristisch Eigentum des Vermieters / Verpächters (Leasing-Geber). Der Mieter / Pächter (Leasing-Nehmer) ist zur Zahlung einer meist monatlichen Leasing-Gebühr verpflichtet.
Für den Leasing-Nehmer ergeben sich gegenüber dem Kauf insbesondere dadurch Vorteile, dass
die Liquidität erhalten bleibt,
Sicherheiten gegenüber den Banken nicht gestellt werden müssen und
die Belastung genau kalkuliert werden kann.
II. Vertragstypen
Die steuerliche Zurechnung der Wirtschaftsgüter ist vom Leasing-Vertrag abhängig. Bei Leasing-Verträgen sind im Wesentlichen die folgenden Vertragstypen zu unterscheiden:
Finanzierungs-Leasing
Beim Finanzierungs-Leasing, der wichtigsten Leasing-Form, wird ein von beiden Seiten unkündbarer Vertrag über eine bestimmte Zeit abgeschlossen (Grundmietzeit). Hierbei wird zw...