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Betriebsverfassung; | Wechsel von Tag- in Nachtschicht
Die Umsetzung eines Arbeitnehmers von der Tagschicht in die Nachtschicht ist keine zustimmungspflichtige Versetzung nach § 95 Abs. 3 BetrVG, wenn sich dadurch lediglich die Lage der Arbeitszeit des betroffenen Arbeitnehmers ändert. Auch wenn dieser Wechsel zu einer erheblichen Änderung der Umstände führt, unter denen die Arbeit zu erbringen ist, hat die geänderte Arbeitszeit allein aber noch nicht zur Folge, daß sich der Arbeitsbereich seiner Art nach ändert ().