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BMF 17.11.2004 IV C 4 - S 0171 - 120/04, NWB 49/2004 S. 379

Abgabenordnung | Vertrauensschutz für geprüfte Satzungen (§§ 59, 60 AO)

Das bekannt gegeben, dass bei vorläufiger Bescheinigung der Gemeinnützigkeit einer Körperschaft bzw. Anerkennung der Steuervergünstigung aus Vertrauensschutzgründen keine nachteiligen Folgerungen für die Vergangenheit gezogen werden dürfen, wenn bei einer späteren Überprüfung festgestellt wird, dass die Satzung doch nicht den Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts genügt. Die Körperschaft wird trotz der fehlerhaften Satzung für abgelaufene VZ und für das Kj, in dem die Satzung beanstandet wird, als steuerbegünstigt behandelt. Das gilt nicht, wenn bei der tatsächlichen Geschäftsführung gegen Vorschriften des Gemeinnützigkeitsrechts verstoßen wurde. Die Vertreter der Körperschaft werden sodann aufgefordert, innerhalb einer angem...

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