BFH Beschluss v. - VI B 99/04

Aufwendungen für eine Gruppen-Informationsreise eines Schulrektors nach Berlin als WK

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 Satz 1

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der FinanzgerichtsordnungFGO—) liegt nicht vor. Es fehlt bereits an der Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen Aufwendungen für eine dienstlich veranlasste Informationsreise abzugsfähig sind, denn diese Rechtsfrage ist offensichtlich so zu beantworten, wie es das Finanzgericht (FG) getan hat (vgl. dazu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, § 115 Rz. 28). Das FG hat außerdem im konkreten Fall zutreffend darauf hingewiesen, dass das Besuchsprogramm in Berlin einen Bezug zu den Aufgaben und Tätigkeiten eines Rektors an einer Realschule nicht erkennen lässt. Ein unmittelbarer beruflicher Anlass der Berlinreise im Sinne der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) wie z.B. das Aufsuchen eines Geschäftsfreundes, das Halten eines Vortrags oder die Durchführung eines Forschungsauftrags (z.B. , BFHE 200, 250, BStBl II 2003, 369, m.w.N.) ist ohnehin nicht erkennbar.

Fundstelle(n):
FAAAB-36507