VerpackV § 13

Abschnitt III: Herstellen, Inverkehrbringen und Kennzeichnen von Verpackungen

§ 13 Konzentration von Schwermetallen [1]

(1) Verpackungen oder Verpackungsbestandteile dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn die Konzentration von Blei, Cadmium, Quecksilber und Chrom VI kumulativ 100 Milligramm je Kilogramm nicht überschreitet.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

  1. Verpackungen, die vollständig aus Bleikristallglas hergestellt sind,

  2. Verpackungen in eingerichteten Systemen zur Wiederverwendung,

  3. Kunststoffkästen und -paletten, die die Bedingungen des Anhangs II erfüllen.

(3) Abweichend von Absatz 1 gilt für Verpackungen aus sonstigem Glas, die die Bedingungen des Anhangs III erfüllen, ein Grenzwert von 250 Milligramm je Kilogramm.

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JAAAB-36442

1Anm. d. Red.: § 13 i. d. F. der VO v. 2. 4. 2008 (BGBl I S. 531) mit Wirkung v. .