UAG § 21

Teil 2: Zulassung von Umweltgutachtern und Umweltgutachterorganisationen sowie Aufsicht; Beschränkung der Haftung

Abschnitt 3: Umweltgutachterausschuss, Widerspruchsbehörde

§ 21 Aufgaben des Umweltgutachterausschusses [1]

(1) 1Beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ein Umweltgutachterausschuss gebildet. 2Der Umweltgutachterausschuss hat die Aufgabe,

  1. Richtlinien für die Auslegung und Anwendung der §§ 4 bis 18 und der aufgrund dieser Rechtsvorschriften ergangenen Rechtsverordnungen zu erlassen,

  2. eine Prüferliste für die Besetzung der Prüfungsausschüsse der Zulassungsstelle zu führen,

  3. Empfehlungen für die Benennung von Sachverständigen durch die Widerspruchsbehörde auszusprechen,

  4. das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit in allen Zulassungs- und Aufsichtsangelegenheiten zu beraten,

  5. die Verbreitung von EMAS zu fördern.

3Die Richtlinien nach Satz 2 Nr. 1 sind vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

(2) 1Der Umweltgutachterausschuss erhält von der Zulassungsstelle halbjährlich einen Bericht über Umfang, Inhalt und Probleme der Zulassungs- und Aufsichtstätigkeit. 2Insbesondere ist zu berichten über

  1. die getroffenen Aufsichtsmaßnahmen,

  2. die Praktikabilität und den Anpassungsbedarf erlassener Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und

  3. den Regelungsbedarf durch neue Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1.

3Der Umweltgutachterausschuss kann von der Zulassungsstelle Berichte zu besonderen Fragen anfordern.

Fundstelle(n):
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OAAAB-36436

1Anm. d. Red.: § 21 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1328) mit Wirkung v.