MaBV § 20

§ 20 Übergangsvorschriften [1]

Gewerbetreibende, die Vermögenswerte des Auftraggebers nach den §§ 3 oder 7 Abs. 1 in der bis zum geltenden Fassung abzusichern haben, können die Verträge weiterhin nach diesen Vorschriften abwickeln.

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KAAAB-36433

1Anm. d. Red.: § 20 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 1006) mit Wirkung v. .