BauGB § 73
Erstes Kapitel: Allgemeines Städtebaurecht
Vierter Teil: Bodenordnung
Erster Abschnitt: Umlegung
§ 73 Änderung des Umlegungsplans
Die Umlegungsstelle kann den Umlegungsplan auch nach Eintritt der Unanfechtbarkeit ändern, wenn
der Bebauungsplan geändert wird,
eine rechtskräftige Entscheidung eines Gerichts die Änderung notwendig macht oder
die Beteiligten mit der Änderung einverstanden sind.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
EAAAG-94394