BauGB § 73

Erstes Kapitel: Allgemeines Städtebaurecht

Vierter Teil: Bodenordnung

Erster Abschnitt: Umlegung

§ 73 Änderung des Umlegungsplans

Die Umlegungsstelle kann den Umlegungsplan auch nach Eintritt der Unanfechtbarkeit ändern, wenn

  1. der Bebauungsplan geändert wird,

  2. eine rechtskräftige Entscheidung eines Gerichts die Änderung notwendig macht oder

  3. die Beteiligten mit der Änderung einverstanden sind.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
EAAAG-94394