BauGB § 132

Erstes Kapitel: Allgemeines Städtebaurecht

Sechster Teil: Erschließung

Zweiter Abschnitt: Erschließungsbeitrag

§ 132 Regelung durch Satzung

Die Gemeinden regeln durch Satzung

  1. die Art und den Umfang der Erschließungsanlagen im Sinne des § 129,

  2. die Art der Ermittlung und der Verteilung des Aufwands sowie die Höhe des Einheitssatzes,

  3. die Kostenspaltung (§ 127 Absatz 3) und

  4. die Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage.

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EAAAG-94394