PAngV (bis 28.5.2022) Anlage (zu
			 §
			 6) 
			 
Anlage (zu § 6) [1]
Berechnung des effektiven Jahreszinses
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| 1. |  Grundgleichung zur
					 Darstellung der Gleichheit zwischen Verbraucherdarlehens-Auszahlungsbeträgen
					 einerseits und Rückzahlungen (Tilgung, Zinsen und Verbraucherdarlehenskosten)
					 andererseits. | |||||||||
| Die
					 nachstehende Gleichung zur Ermittlung des effektiven Jahreszinses drückt auf
					 jährlicher Basis die rechnerische Gleichheit zwischen der Summe der
					 Gegenwartswerte der in Anspruch genommenen
					 Verbraucherdarlehens-Auszahlungsbeträge einerseits und der Summe der
					 Gegenwartswerte der Rückzahlungen (Tilgung, Zinsen und
					 Verbraucherdarlehenskosten) andererseits aus: | ||||||||||
| 
 | ||||||||||
| Hierbei
					 ist | ||||||||||
| – | X | der
					 effektive Jahreszins; | ||||||||
| – | 
					 m | die laufende Nummer des letzten
					 Verbraucherdarlehens-Auszahlungsbetrags; | ||||||||
| – | k | die laufende Nummer
					 eines Verbraucherdarlehens-Auszahlungsbetrags, wobei 1 ≤ k ≤
					 m; | ||||||||
| – | Ck | die Höhe des Verbraucherdarlehens-Auszahlungsbetrags
					 mit der Nummer k; | ||||||||
| – | tk | der in Jahren oder Jahresbruchteilen ausgedrückte Zeitraum zwischen
					 der ersten Verbraucherdarlehensvergabe und dem Zeitpunkt der einzelnen
					 nachfolgenden in Anspruch genommenen Verbraucherdarlehens-Auszahlungsbeträge,
					 wobei t1 = 0; | ||||||||
| – | m' | die laufende Nummer
					 der letzten Tilgungs-, Zins- oder Kostenzahlung; | ||||||||
| – | l | die laufende Nummer
					 einer Tilgungs-, Zins- oder Kostenzahlung; | ||||||||
| – | Dl | der Betrag einer Tilgungs-, Zins- oder
					 Kostenzahlung; | ||||||||
| – | Sl | der in Jahren oder Jahresbruchteilen
					 ausgedrückte Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme des ersten
					 Verbraucherdarlehens-Auszahlungsbetrags und dem Zeitpunkt jeder einzelnen
					 Tilgungs-, Zins- oder Kostenzahlung. | ||||||||
| Anmerkungen: | ||||||||||
| a)  | Die von beiden Seiten zu
					 unterschiedlichen Zeitpunkten gezahlten Beträge sind nicht notwendigerweise
					 gleich groß und werden nicht notwendigerweise in gleichen Zeitabständen
					 entrichtet. | |||||||||
| b) | Anfangszeitpunkt ist der Tag der
					 Auszahlung des ersten Verbraucherdarlehensbetrags. | |||||||||
| c) | Der
					 Zeitraum zwischen diesen Zeitpunkten wird in Jahren oder Jahresbruchteilen
					 ausgedrückt. Zugrunde gelegt werden für ein Jahr 365 Tage (bzw. für ein
					 Schaltjahr 366 Tage), 52 Wochen oder zwölf Standardmonate. Ein Standardmonat
					 hat 30,41666 Tage (d. h. 365/12), unabhängig davon, ob es sich um ein
					 Schaltjahr handelt oder nicht. | |||||||||
| Können die Zeiträume zwischen
					 den in den Berechnungen verwendeten Zeitpunkten nicht als ganze Zahl von
					 Wochen, Monaten oder Jahren ausgedrückt werden, so sind sie als ganze Zahl
					 eines dieser Zeitabschnitte in Kombination mit einer Anzahl von Tagen
					 auszudrücken. Bei der Verwendung von Tagen | ||||||||||
| aa) | werden
					 alle Tage einschließlich Wochenenden und Feiertagen gezählt; | |||||||||
| bb) | werden
					 gleich lange Zeitabschnitte und dann Tage bis zur Inanspruchnahme des ersten
					 Verbraucherdarlehensbetrags zurückgezählt; | |||||||||
| cc) | wird
					 die Länge des in Tagen bemessenen Zeitabschnitts ohne den ersten und
					 einschließlich des letzten Tages berechnet und in Jahren ausgedrückt, indem
					 dieser Zeitabschnitt durch die Anzahl von Tagen des gesamten Jahres (365 oder
					 366 Tage), zurückgezählt ab dem letzten Tag bis zum gleichen Tag des Vorjahres,
					 geteilt wird. | |||||||||
| d) | Das Rechenergebnis wird auf zwei
					 Dezimalstellen genau angegeben. Ist die Ziffer der dritten Dezimalstelle größer
					 als oder gleich 5, so erhöht sich die Ziffer der zweiten Dezimalstelle um den
					 Wert 1. | |||||||||
| e) | Mathematisch darstellen lässt sich diese
					 Gleichung durch eine einzige Summation unter Verwendung des Faktors
					 „Ströme“ (Ak), die entweder positiv
					 oder negativ sind, je nachdem, ob sie für Auszahlungen oder für Rückzahlungen
					 innerhalb der Perioden 1 bis n, ausgedrückt in Jahren, stehen: | |||||||||
| 
 | ||||||||||
| dabei ist S der Saldo der Gegenwartswerte aller
					 „Ströme“, deren Wert gleich null sein muss, damit die Gleichheit
					 zwischen den „Strömen“ gewahrt bleibt. | ||||||||||
|  2. | Es gelten die folgenden
					 zusätzlichen Annahmen für die Berechnung des effektiven
					 Jahreszinses: | |||||||||
|  a)  | Ist dem Verbraucher nach dem
					 Verbraucherdarlehensvertrag freigestellt, wann er das Verbraucherdarlehen in
					 Anspruch nehmen will, so gilt das gesamte Verbraucherdarlehen als sofort in
					 voller Höhe in Anspruch genommen. | |||||||||
| 
					 b) | Ist dem Verbraucher
					 nach dem Verbraucherdarlehensvertrag generell freigestellt, wann er das
					 Verbraucherdarlehen in Anspruch nehmen will, sind jedoch je nach Art der
					 Inanspruchnahme Beschränkungen in Bezug auf Verbraucherdarlehensbetrag und
					 Zeitraum vorgesehen, so gilt das gesamte Verbraucherdarlehen als zu dem im
					 Verbraucherdarlehensvertrag vorgesehenen frühestmöglichen Zeitpunkt mit den
					 entsprechenden Beschränkungen in Anspruch genommen. | |||||||||
|  c)  | Sieht der Verbraucherdarlehensvertrag verschiedene Arten der
					 Inanspruchnahme mit unterschiedlichen Kosten oder Sollzinssätzen vor, so gilt
					 das gesamte Verbraucherdarlehen als zu den höchsten Kosten und zum höchsten
					 Sollzinssatz in Anspruch genommen, wie sie für die Kategorie von Geschäften
					 gelten, die bei dieser Art von Verbraucherdarlehensverträgen am häufigsten
					 vorkommt. | |||||||||
|  d)  | Bei einer Überziehungsmöglichkeit gilt das
					 gesamte Verbraucherdarlehen als in voller Höhe und für die gesamte Laufzeit des
					 Verbraucherdarlehensvertrags in Anspruch genommen. Ist die Dauer der
					 Überziehungsmöglichkeit nicht bekannt, so ist bei der Berechnung des effektiven
					 Jahreszinses von der Annahme auszugehen, dass die Laufzeit des
					 Verbraucherdarlehensvertrags drei Monate beträgt. | |||||||||
|  e)  | Bei
					 einem Überbrückungsdarlehen gilt das gesamte Verbraucherdarlehen als in voller
					 Höhe und für die gesamte Laufzeit des Verbraucherdarlehensvertrags in Anspruch
					 genommen. Ist die Laufzeit des Verbraucherdarlehensvertrags nicht bekannt, so
					 wird bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses von der Annahme
					 ausgegangen, dass sie zwölf Monate beträgt. | |||||||||
|  f) | Bei
					 einem unbefristeten Verbraucherdarlehensvertrag, der weder eine
					 Überziehungsmöglichkeit noch ein Überbrückungsdarlehen beinhaltet, wird
					 angenommen, dass | |||||||||
| aa) | das Verbraucherdarlehen bei
					 Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen für einen Zeitraum von 20 Jahren ab
					 der ersten Inanspruchnahme gewährt wird und dass mit der letzten Zahlung des
					 Verbrauchers der Saldo, die Zinsen und etwaige sonstige Kosten ausgeglichen
					 sind; bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen, die nicht für den Erwerb
					 oder die Erhaltung von Rechten an Immobilien bestimmt sind oder bei denen das
					 Verbraucherdarlehen im Rahmen von Debit-Karten mit Zahlungsaufschub oder
					 Kreditkarten in Anspruch genommen wird, dieser Zeitraum ein Jahr beträgt und
					 dass mit der letzten Zahlung des Verbrauchers der Saldo, die Zinsen und etwaige
					 sonstige Kosten ausgeglichen sind; | |||||||||
| bb) | der Verbraucherdarlehensbetrag
					 in gleich hohen monatlichen Zahlungen, beginnend einen Monat nach dem Zeitpunkt
					 der ersten Inanspruchnahme, zurückgezahlt wird; muss der
					 Verbraucherdarlehensbetrag jedoch vollständig, in Form einer einmaligen
					 Zahlung, innerhalb jedes Zahlungszeitraums zurückgezahlt werden, so ist
					 anzunehmen, dass spätere Inanspruchnahmen und Rückzahlungen des gesamten
					 Verbraucherdarlehensbetrags durch den Verbraucher innerhalb eines Jahres
					 stattfinden; Zinsen und sonstige Kosten werden entsprechend diesen
					 Inanspruchnahmen und Tilgungszahlungen und nach den Bestimmungen des
					 Verbraucherdarlehensvertrags festgelegt. | |||||||||
| Als
					 unbefristete Verbraucherdarlehensverträge gelten für die Zwecke dieses
					 Buchstabens Verbraucherdarlehensverträge ohne feste Laufzeit, einschließlich
					 solcher Verbraucherdarlehen, bei denen der Verbraucherdarlehensbetrag innerhalb
					 oder nach Ablauf eines Zeitraums vollständig zurückgezahlt werden muss, dann
					 aber erneut in Anspruch genommen werden kann. | ||||||||||
|  g) |  Bei
					 Verbraucherdarlehensverträgen, die weder Überziehungsmöglichkeiten beinhalten
					 noch Überbrückungsdarlehen, Verbraucherdarlehensverträge mit Wertbeteiligung,
					 Eventualverpflichtungen oder Garantien sind, und bei unbefristeten
					 Verbraucherdarlehensverträgen (siehe die Annahmen unter den Buchstaben d, e, f,
					 l und m) gilt Folgendes: | |||||||||
| aa) | Lassen sich der Zeitpunkt oder
					 die Höhe einer vom Verbraucher zu leistenden Tilgungszahlung nicht feststellen,
					 so ist anzunehmen, dass die Rückzahlung zu dem im Verbraucherdarlehensvertrag
					 genannten frühestmöglichen Zeitpunkt und in der darin festgelegten geringsten
					 Höhe erfolgt. | |||||||||
| bb) |  Lässt sich der Zeitraum zwischen der ersten
					 Inanspruchnahme und der ersten vom Verbraucher zu leistenden Zahlung nicht
					 feststellen, so wird der kürzestmögliche Zeitraum angenommen. | |||||||||
| cc) |  Ist
					 der Zeitpunkt des Abschlusses des Verbraucherdarlehensvertrags nicht bekannt,
					 so ist anzunehmen, dass das Verbraucherdarlehen erstmals zu dem Zeitpunkt in
					 Anspruch genommen wurde, der sich aus dem kürzesten zeitlichen Abstand zwischen
					 diesem Zeitpunkt und der Fälligkeit der ersten vom Verbraucher zu leistenden
					 Zahlung ergibt. | |||||||||
|  h) |  Lassen sich der Zeitpunkt
					 oder die Höhe einer vom Verbraucher zu leistenden Zahlung nicht anhand des
					 Verbraucherdarlehensvertrags oder der Annahmen nach den Buchstaben d, e, f, g,
					 l oder m feststellen, so ist anzunehmen, dass die Zahlung in Übereinstimmung
					 mit den vom Darlehensgeber bestimmten Fristen und Bedingungen erfolgt und dass,
					 falls diese nicht bekannt sind, | |||||||||
| aa) | die Zinszahlungen zusammen mit
					 den Tilgungszahlungen erfolgen, | |||||||||
| bb) | Zahlungen für Kosten, die
					 keine Zinsen sind und die als Einmalbetrag ausgedrückt sind, bei Abschluss des
					 Verbraucherdarlehensvertrags erfolgen, | |||||||||
| cc) | Zahlungen für Kosten, die keine Zinsen sind und die als
					 Mehrfachzahlungen ausgedrückt sind, beginnend mit der ersten Tilgungszahlung in
					 regelmäßigen Abständen erfolgen und es sich, falls die Höhe dieser Zahlungen
					 nicht bekannt ist, um jeweils gleich hohe Beträge handelt, | |||||||||
| dd) | mit
					 der letzten Zahlung der Saldo, die Zinsen und etwaige sonstige Kosten
					 ausgeglichen sind. | |||||||||
|  i)
					  | Ist keine
					 Verbraucherdarlehensobergrenze vereinbart, ist anzunehmen, dass die Obergrenze
					 des gewährten Verbraucherdarlehens 170 000 Euro beträgt. Bei
					 Verbraucherdarlehensverträgen, die weder Eventualverpflichtungen noch Garantien
					 sind und die nicht für den Erwerb oder die Erhaltung eines Rechts an
					 Wohnimmobilien oder Grundstücken bestimmt sind, sowie bei
					 Überziehungsmöglichkeiten, Debit-Karten mit Zahlungsaufschub oder Kreditkarten
					 ist anzunehmen, dass die Obergrenze des gewährten Verbraucherdarlehens 1 500
					 Euro beträgt. | |||||||||
|  j)  | Werden für einen begrenzten Zeitraum oder
					 Betrag verschiedene Sollzinssätze und Kosten angeboten, so sind während der
					 gesamten Laufzeit des Verbraucherdarlehensvertrags der höchste Sollzinssatz und
					 die höchsten Kosten anzunehmen. | |||||||||
| k) | Bei
					 Verbraucherdarlehensverträgen, bei denen für den Anfangszeitraum ein fester
					 Sollzinssatz vereinbart wurde, nach dessen Ablauf ein neuer Sollzinssatz
					 festgelegt wird, der anschließend in regelmäßigen Abständen nach einem
					 vereinbarten Indikator oder einem internen Referenzzinssatz angepasst wird,
					 wird bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses von der Annahme
					 ausgegangen, dass der Sollzinssatz ab dem Ende der Festzinsperiode dem
					 Sollzinssatz entspricht, der sich aus dem Wert des vereinbarten Indikators oder
					 des internen Referenzzinssatzes zum Zeitpunkt der Berechnung des effektiven
					 Jahreszinses ergibt, die Höhe des festen Sollzinssatzes jedoch nicht
					 unterschreitet. | |||||||||
| l) | Bei Eventualverpflichtungen oder Garantien
					 wird angenommen, dass das gesamte Verbraucherdarlehen zum früheren der beiden
					 folgenden Zeitpunkte als einmaliger Betrag vollständig in Anspruch genommen
					 wird: | |||||||||
| aa) | zum letztzulässigen Zeitpunkt nach dem
					 Verbraucherdarlehensvertrag, welcher die potenzielle Quelle der
					 Eventualverbindlichkeit oder Garantie ist, oder | |||||||||
| bb) | bei
					 einem Roll-over-Verbraucherdarlehensvertrag am Ende der ersten Zinsperiode vor
					 der Erneuerung der Vereinbarung. | |||||||||
| m) | Bei
					 Verbraucherdarlehensverträgen mit Wertbeteiligung wird angenommen,
					 dass | |||||||||
| aa) | die Zahlungen der Verbraucher zu den letzten nach dem
					 Verbraucherdarlehensvertrag möglichen Zeitpunkten geleistet
					 werden; | |||||||||
| bb) | die prozentuale Wertsteigerung der Immobilie, die die
					 Sicherheit für den Vertrag darstellt, und ein in dem Vertrag genannter
					 Inflationsindex ein Prozentsatz ist, der – je nachdem, welcher Satz höher
					 ist – dem aktuellen Inflationsziel der Zentralbank oder der Höhe der
					 Inflation in dem Mitgliedstaat, in dem die Immobilie belegen ist, zum Zeitpunkt
					 des Abschlusses des Verbraucherdarlehensvertrags oder dem Wert 0 %, falls diese
					 Prozentsätze negativ sind,
					 entspricht. | |||||||||
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
  PAAAB-36385
1Anm. d. Red.: Anlage i. d. F. des Gesetzes v. 11. 3. 2016 (BGBl I S. 396) mit Wirkung v. 21. 3. 2016.

