MarkenG § 54

Teil 3: Verfahren in Markenangelegenheiten

Abschnitt 3: Verzicht; Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren [1]

§ 54 Beitritt zum Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren [2]

(1) 1Ein Dritter kann einem Verfalls- oder Nichtigkeitsverfahren beitreten, wenn über den Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit noch keine unanfechtbare Entscheidung getroffen wurde und er glaubhaft machen kann, dass

  1. gegen ihn ein Verfahren wegen Verletzung derselben eingetragenen Marke anhängig ist oder

  2. er aufgefordert wurde, eine behauptete Verletzung derselben eingetragenen Marke zu unterlassen.

2Der Beitritt kann innerhalb von drei Monaten ab Einleitung des Verfahrens nach Satz 1 Nummer 1 oder ab Zugang der Unterlassungsaufforderung nach Satz 1 Nummer 2 beantragt werden.

(2) 1Für die Antragstellung gilt § 53 Absatz 1 bis 3 entsprechend. 2Erfolgt der Beitritt im Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht, erhält der Beitretende die Stellung eines Beschwerdebeteiligten.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
QAAAB-36376

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2357) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Gem. Art. 1 Nr. 33 i. V. mit Art. 5 Abs. 3 Gesetz v. (BGBl I S. 2357) wird § 54 -kursiv- wie folgt gefasst und tritt mit Wirkung v. in Kraft.