MarkenG § 114

[tritt am 1.5.2022 in Kraft:] Teil 6: Schutz von Marken und nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen; Unionsmarken [1]

[tritt am 1.5.2022 in Kraft:] Abschnitt 1: Schutz von Marken nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen [2]

§ 114 [tritt am 1.5.2022 in Kraft:] Widerspruch gegen eine international registrierte Marke [3]

(1) An die Stelle der Veröffentlichung der Eintragung (§ 41 Absatz 2) tritt für international registrierte Marken die Veröffentlichung in dem vom Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum herausgegebenen Veröffentlichungsblatt.

(2) Die Frist zur Erhebung des Widerspruchs (§ 42 Absatz 1) gegen die Schutzgewährung für international registrierte Marken beginnt mit dem ersten Tag des Monats, der dem Monat folgt, der als Ausgabemonat desjenigen Heftes des Veröffentlichungsblattes angegeben ist, in dem die Veröffentlichung der international registrierten Marke enthalten ist.

(3) An die Stelle der Löschung der Eintragung (§ 43 Absatz 2 Satz 1) tritt die Verweigerung des Schutzes.

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QAAAB-36376

1Anm. d. Red.: Gemäß Art. 5 Nr. 8 i. V. mit Art. 13 Abs. 2 Nr. 5 Gesetz v. (BGBl I S. 3490) wird die Überschrift des Teil 6 – kursiv – neu gefasst mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Gemäß Art. 5 Nr. 9 bzw. 10 i. V. mit Art. 13 Abs. 2 Nr. 5 Gesetz v. (BGBl I S. 3490) wird der bisherige Teil 6 Abschnitt 1 aufgehoben, der bisherige Teil 6 Abschnitt 2 wird zu Teil 6 Abschnitt 1 und neu gefasst – kursiv – mit Wirkung v. .

3Anm. d. Red.: Gemäß Art. 5 Nr. 10 i. V. mit Art. 13 Abs. 2 Nr. 5 Gesetz v. (BGBl I S. 3490) wird § 114 – kursiv – neu gefasst mit Wirkung v. .