MarkenG § 107

[tritt am 1.5.2022 in Kraft:] Teil 6: Schutz von Marken und nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen; Unionsmarken [1]

[tritt am 1.5.2022 in Kraft:] Abschnitt 1: Schutz von Marken nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen [2]

§ 107 [tritt am 1.5.2022 in Kraft:] Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes; Sprachen [3]

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf internationale Registrierungen von Marken nach dem Protokoll vom zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (BGBl 1995 II S. 1016, 1017), das zuletzt durch die Verordnung vom (BGBl 2008 II S. 822) geändert worden ist (Protokoll zum Madrider Markenabkommen), die durch Vermittlung des Deutschen Patent- und Markenamts vorgenommen werden oder deren Schutz sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erstreckt, entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Abschnitt oder im Protokoll zum Madrider Markenabkommen nichts anderes bestimmt ist.

(2) Sämtliche Anträge sowie sonstige Mitteilungen im Verfahren der internationalen Registrierung und das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen sind nach Wahl des Antragstellers in französischer oder in englischer Sprache einzureichen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
QAAAB-36376

1Anm. d. Red.: Gemäß Art. 5 Nr. 8 i. V. mit Art. 13 Abs. 2 Nr. 5 Gesetz v. (BGBl I S. 3490) wird die Überschrift des Teil 6 – kursiv – neu gefasst mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Gemäß Art. 5 Nr. 9 bzw. 10 i. V. mit Art. 13 Abs. 2 Nr. 5 Gesetz v. (BGBl I S. 3490) wird der bisherige Teil 6 Abschnitt 1 aufgehoben, der bisherige Teil 6 Abschnitt 2 wird zu Teil 6 Abschnitt 1 und neu gefasst – kursiv – mit Wirkung v. .

3Anm. d. Red.: Gemäß Art. 5 Nr. 10 i. V. mit Art. 13 Abs. 2 Nr. 5 Gesetz v. (BGBl I S. 3490) wird § 107 – kursiv – neu gefasst mit Wirkung v. .