MarkenG § 95

Teil 3: Verfahren in Markenangelegenheiten

Abschnitt 7: Gemeinsame Vorschriften

§ 95 Rechtshilfe [1]

(1) Die Gerichte sind verpflichtet, dem Deutschen Patent- und Markenamt Rechtshilfe zu leisten.

(2) 1Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt setzt das Bundespatentgericht auf Ersuchen des Deutschen Patentund Markenamts Ordnungs- oder Zwangsmittel gegen Zeugen oder Sachverständige fest, die nicht erscheinen oder ihre Aussage oder deren Beeidigung verweigern. 2Ebenso ist die Vorführung eines nicht erschienenen Zeugen anzuordnen.

(3) 1Über das Ersuchen nach Absatz 2 entscheidet ein Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts in der Besetzung mit drei rechtskundigen Mitgliedern. 2Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.

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QAAAB-36376

1Anm. d. Red.: § 95 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2357) mit Wirkung v. .