MarkenG § 89

Teil 3: Verfahren in Markenangelegenheiten

Abschnitt 6: Verfahren vor dem Bundesgerichtshof

§ 89 Entscheidung über die Rechtsbeschwerde [1]

(1) 1Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. 2Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung getroffen werden.

(2) Der Bundesgerichtshof ist bei seiner Entscheidung an die in dem angefochtenen Beschluss getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in Bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Rechtsbeschwerdegründe vorgebracht sind.

(3) Die Entscheidung ist zu begründen und den Beteiligten von Amts wegen zuzustellen.

(4) 1Im Falle der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses ist die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen. 2Das Bundespatentgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

Fundstelle(n):
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QAAAB-36376

1Anm. d. Red.: § 89 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2357) mit Wirkung v. .