MarkenG § 59

Teil 3: Verfahren in Markenangelegenheiten

Abschnitt 4: Allgemeine Vorschriften für das Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt [1]

§ 59 Ermittlung des Sachverhalts; rechtliches Gehör [2]

(1) 1Das Deutsche Patent- und Markenamt ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. 2Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Soll die Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts auf Umstände gestützt werden, die dem Anmelder oder Inhaber der Marke oder einem anderen am Verfahren Beteiligten noch nicht mitgeteilt waren, so ist ihm vorher Gelegenheit zu geben, sich dazu innerhalb einer bestimmten Frist zu äußern.

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QAAAB-36376

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2357) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 59 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2357) mit Wirkung v. .