MarkenG § 58

Teil 3: Verfahren in Markenangelegenheiten

Abschnitt 4: Allgemeine Vorschriften für das Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt [1]

§ 58 Gutachten [2]

(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt ist verpflichtet, auf Ersuchen der Gerichte oder der Staatsanwaltschaften über Fragen, die angemeldete oder eingetragene Marken betreffen, Gutachten abzugeben, wenn in dem Verfahren voneinander abweichende Gutachten mehrerer Sachverständiger vorliegen.

(2) Im Übrigen ist das Deutsche Patent- und Markenamt nicht befugt, ohne Genehmigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz außerhalb seines gesetzlichen Aufgabenbereichs Beschlüsse zu fassen oder Gutachten abzugeben.

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QAAAB-36376

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2357) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 58 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2357) mit Wirkung v. .