MarkenG § 40

Teil 3: Verfahren in Markenangelegenheiten

Abschnitt 1: Eintragungsverfahren

§ 40 Teilung der Anmeldung [1]

(1) 1Der Anmelder kann die Anmeldung teilen, indem er erklärt, dass die Anmeldung der Marke für die in der Teilungserklärung aufgeführten Waren und Dienstleistungen als abgetrennte Anmeldung weiterbehandelt werden soll. 2Für jede Teilanmeldung bleibt der Zeitrang der ursprünglichen Anmeldung erhalten.

(2) 1Wird die Gebühr nach dem Patentkostengesetz für das Teilungsverfahren nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zugang der Teilungserklärung gezahlt, so gilt die abgetrennte Anmeldung als zurückgenommen. 2Die Teilungserklärung kann nicht widerrufen werden.

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QAAAB-36376

1Anm. d. Red.: § 40 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 558) mit Wirkung v. 1. 7. 2016.