MarkenG § 20

Teil 2: Voraussetzungen, Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen, Übertragung und Lizenz

Abschnitt 4: Schranken des Schutzes

§ 20 Verjährung [1]

1Auf die Verjährung der in den §§ 14 bis 19c genannten Ansprüche finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. 2Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.

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QAAAB-36376

1Anm. d. Red.: § 20 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1191) mit Wirkung v. .