MarkenG § 153

Teil 10: Übergangsvorschriften [1]

§ 153 Schranken für die Geltendmachung von Verletzungsansprüchen

(1) Standen dem Inhaber einer vor dem eingetragenen oder durch Benutzung oder notorische Bekanntheit erworbenen Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung nach den bis dahin geltenden Vorschriften gegen die Benutzung der Marke, der geschäftlichen Bezeichnung oder eines übereinstimmenden Zeichens keine Ansprüche wegen Verletzung zu, so können die Rechte aus der Marke oder aus der geschäftlichen Bezeichnung nach diesem Gesetz nicht gegen die Weiterbenutzung dieser Marke, dieser geschäftlichen Bezeichnung oder dieses Zeichens geltend gemacht werden.

(2) Auf Ansprüche des Inhabers einer vor dem eingetragenen oder durch Benutzung oder notorische Bekanntheit erworbenen Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung ist § 21 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die in § 21 Abs. 1 und 2 vorgesehene Frist von fünf Jahren mit dem zu laufen beginnt.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
QAAAB-36376

1Anm. d. Red.: Bisheriger Teil 9 zu Teil 10 geworden gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2357) mit Wirkung v. .