MarkenG § 141

Teil 8: Verfahren in Kennzeichenstreitsachen [1]

§ 141 Gerichtsstand bei Ansprüchen nach diesem Gesetz und dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb [2]

Ansprüche, welche die in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse betreffen und auf Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb gegründet werden, brauchen nicht im Gerichtsstand des § 14 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb geltend gemacht zu werden.

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QAAAB-36376

1Anm. d. Red.: Bisheriger Teil 7 zu Teil 8 geworden gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2357) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 141 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1414) mit Wirkung v. 8. 7. 2004.