MarkenG § 133

Teil 7: Geografische Herkunftsangaben [1]

Abschnitt 2: Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 [2]

§ 133 Rechtsmittel [3]

1Gegen Entscheidungen, die das Deutsche Patent- und Markenamt nach den Vorschriften dieses Abschnitts trifft, findet die Beschwerde zum Bundespatentgericht und die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof statt. 2Gegen eine Entscheidung nach § 130 Abs. 5 Satz 1 steht die Beschwerde denjenigen Personen zu, die gegen den Antrag fristgerecht Einspruch eingelegt haben oder die durch den stattgebenden Beschluss auf Grund der nach § 130 Abs. 5 Satz 4 veröffentlichten geänderten Angaben in ihrem berechtigten Interesse betroffen sind. 3Im Übrigen sind die Vorschriften dieses Gesetzes über das Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht (§§ 66 bis 82) und über das Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof (§§ 83 bis 90) entsprechend anzuwenden.

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QAAAB-36376

1Anm. d. Red.: Bisheriger Teil 6 zu Teil 7 geworden gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2357) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Abschnitt 2 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 558) mit Wirkung v. .

3Anm. d. Red.: § 133 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 558) mit Wirkung v. 1. 7. 2016.