MarkenG § 125g

Teil 6: Schutz von Marken nach dem Madrider Markenabkommen und nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen; Unionsmarken [1] [2]

Abschnitt 3: Unionsmarken [3]

§ 125g Örtliche Zuständigkeit der Unionsmarkengerichte [4]

1Sind nach Artikel 125 der Unionsmarkenverordnung deutsche Unionsmarkengerichte international zuständig, so gelten für die örtliche Zuständigkeit dieser Gerichte die Vorschriften entsprechend, die anzuwenden wären, wenn es sich um eine beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Anmeldung einer Marke oder um eine im Register des Deutschen Patent- und Markenamts eingetragene Marke handelte. 2Ist eine Zuständigkeit danach nicht begründet, so ist das Gericht örtlich zuständig, bei dem der Kläger seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
QAAAB-36376

1Anm. d. Red.: Bisheriger Teil 5 zu Teil 6 geworden und i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2357) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Gemäß Art. 5 Nr. 8 bis 14 i. V. mit Art. 13 Abs. 2 Nr. 5 Gesetz v. (BGBl I S. 3490) wird Teil 6 neu gefasst mit Wirkung v. ; die Neufassung ist hinter dem bestehenden Teil 6 erfasst.

3Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2357) mit Wirkung v. .

4Anm. d. Red.: § 125g i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2357) mit Wirkung v. .