MarkenG § 124

Teil 6: Schutz von Marken und nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen; Unionsmarken [1]

Abschnitt 2: Unionsmarken [2]

§ 124 Örtliche Zuständigkeit der Unionsmarkengerichte [3]

1Sind nach Artikel 125 der Unionsmarkenverordnung deutsche Unionsmarkengerichte international zuständig, so gelten für die örtliche Zuständigkeit dieser Gerichte die Vorschriften entsprechend, die anzuwenden wären, wenn es sich um eine beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Anmeldung einer Marke oder um eine im Register des Deutschen Patent- und Markenamts eingetragene Marke handelte. 2Ist eine Zuständigkeit danach nicht begründet, so ist das Gericht örtlich zuständig, bei dem der Kläger seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

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QAAAB-36376

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3490) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Bisheriger Teil 6 Abschnitt 3 zu Teil 6 Abschnitt 2 geworden und teilweise neu gefasst gem. Gesetz v. (BGBl I S. 3490) mit Wirkung v. .

3Anm. d. Red.: Bisherige §§ 125d bis 125i zu §§ 121 bis 125a geworden gem. Gesetz v. (BGBl I S. 3490) mit Wirkung v. .