MarkenG § 121

Teil 6: Schutz von Marken und nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen; Unionsmarken [1]

Abschnitt 2: Unionsmarken [2]

§ 121 Umwandlung von Unionsmarken [3]

(1) Ist dem Deutschen Patent- und Markenamt ein Antrag auf Umwandlung einer angemeldeten oder eingetragenen Unionsmarke nach Artikel 139 Absatz 3 der Unionsmarkenverordnung übermittelt worden, so sind die Gebühr und die Klassengebühren nach dem Patentkostengesetz für das Umwandlungsverfahren mit Zugang des Umwandlungsantrages beim Deutschen Patent- und Markenamt fällig.

(2) 1Betrifft der Umwandlungsantrag eine Marke, die noch nicht als Unionsmarke eingetragen war, so wird der Umwandlungsantrag wie die Anmeldung einer Marke zur Eintragung in das Register des Deutschen Patent- und Markenamts behandelt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Anmeldetages nach § 33 Absatz 1 der Anmeldetag der Unionsmarke nach Artikel 32 der Unionsmarkenverordnung oder der Tag einer für die Unionsmarke in Anspruch genommenen Priorität tritt. 2War für die Anmeldung der Unionsmarke der Zeitrang einer im Register des Deutschen Patent- und Markenamts eingetragenen Marke nach Artikel 39 der Unionsmarkenverordnung in Anspruch genommen worden, so tritt dieser Zeitrang an die Stelle des nach Satz 1 maßgeblichen Tages.

(3) 1Betrifft der Umwandlungsantrag eine Marke, die bereits als Unionsmarke eingetragen war, so trägt das Deutsche Patent- und Markenamt die Marke ohne weitere Prüfung unmittelbar nach § 41 Absatz 1 unter Wahrung ihres ursprünglichen Zeitrangs in das Register ein. 2Gegen die Eintragung kann Widerspruch nicht erhoben werden.

(4) Im Übrigen sind auf Umwandlungsanträge die Vorschriften dieses Gesetzes für die Anmeldung von Marken anzuwenden.

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QAAAB-36376

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3490) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Bisheriger Teil 6 Abschnitt 3 zu Teil 6 Abschnitt 2 geworden und teilweise neu gefasst gem. Gesetz v. (BGBl I S. 3490) mit Wirkung v. .

3Anm. d. Red.: Bisherige §§ 125d bis 125i zu §§ 121 bis 125a geworden gem. Gesetz v. (BGBl I S. 3490) mit Wirkung v. .