MarkenG § 113

Teil 6: Schutz von Marken und nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen; Unionsmarken [1]

Abschnitt 1: Schutz von Marken nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen [2]

§ 113 Prüfung auf absolute Schutzhindernisse [3]

(1) 1International registrierte Marken werden in gleicher Weise wie zur Eintragung in das Register angemeldete Marken nach § 37 auf absolute Schutzhindernisse geprüft. 2§ 37 Absatz 2 ist nicht anzuwenden.

(2) An die Stelle der Zurückweisung der Anmeldung (§ 37 Absatz 1) tritt die Verweigerung des Schutzes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
QAAAB-36376

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3490) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Bisheriger Teil 6 Abschnitt 1 aufgehoben, der bisherige Teil 6 Abschnitt 2 zu Teil 6 Abschnitt 1 geworden und neu gefasst gem. Gesetz v. (BGBl I S. 3490) mit Wirkung v. .

3Anm. d. Red.: § 113 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3490) mit Wirkung v. .