MarkenG § 1

Teil 1: Anwendungsbereich

§ 1 Geschützte Marken und sonstige Kennzeichen

Nach diesem Gesetz werden geschützt:

  1. Marken,

  2. geschäftliche Bezeichnungen,

  3. geographische Herkunftsangaben.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
QAAAB-36376