Folgen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens für gerichtlichen AdV-Antrag
Voraussetzungen für gerichtlichen AdV-Antrag
Leitsatz
1. Wird während des gerichtlichen Verfahrens betreffend die Aussetzung der Vollziehung das Insolvenzverfahren über das Vermögen
des Antragstellers eröffnet, führt das nicht zur Unterbrechung des Verfahrens nach § 155 FGO i.V.m. § 240 S. 1 ZPO.
2. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entfällt das Rechtsschutzbedürfnis des Antragsstellers für einen Antrag auf Aussetzung
der Vollziehung.
3. Ein beim FG gestellter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist unzulässig, wenn zu diesem Zeitpunkt die Behörde den Antrag
noch nicht abgelehnt hat und auch keine Vollstreckung droht. Eine spätere Antragsablehnung durch das FA oder eine spätere
Vollstreckungsankündigung ändern daran nichts.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): RAAAB-36367
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Online-Dokument
Sächsisches FG, Beschluss v. 27.07.2004 - 5 V 240/04
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