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FG Köln Urteil v. - 10 K 411/02 EFG 2004 S. 1848

Gesetze: EStG § 62 Abs 1, EStG § 63 Abs 1 S 1, EStG § 63 Abs 1 S 2, EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 2

Kindergeld:

Berufspraktikum als Berufsausbildung

Leitsatz

1) Zur Berufsausbildung i.S.v. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EStG gehören auch Berufspraktika. Als Berufspraktikum sind solche Maßnahmen anzusehen, bei denen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen vermittelt werden, die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind.

2.) Ein Berufspraktikum setzt neben praktischer Tätigkeit auch die Teilnahme an tätigkeitsbegleitenden Seminaren o.ä. voraus. Nehmen die theoretischen Ausbildungsabschnitte nur einen völlig untergeordneten Teil eines Praktikums ein, liegt kein Berufspraktikum im Sinne einer Berufsausbildung, sondern ein - ggfs. geringfügig entlohntes - Beschäftigungsverhältnis vor.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2004 S. 1848
EFG 2004 S. 1848 Nr. 24
YAAAB-36330

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FG Köln, Urteil v. 16.09.2004 - 10 K 411/02

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