Betriebsgrundstück als wesentliche Betriebsgrundlage einer Autovermietung bzw. Automarkts bzw. Autoabschleppdienstes
Einkommensteuer 1995
Umsatzsteuer 1995
Gewerbesteuermessbescheid 1995
Leitsatz
1. Eine steuerbegünstigte Teilbetriebsveräußerung liegt nicht vor, wenn wesentliche Betriebsgrundlagen des betreffenden Teilbetriebs
zurückbehalten werden und weiter Betriebsvermögen bleiben.
2. Für den Betrieb einer Autovermietung bzw. eines Automarkts und Autoabschleppdienstes stellt das Betriebsgrundstück (hier:
mit Stellplätzen für die Mietwagen, einem Bürogebäude in Holzblockbauweise und einem Container zur Lagerung von Betriebsmitteln
und -stoffen) regelmäßig eine wesentliche Betriebsgrundlage dar. Dafür spricht z.B. auch der Umstand, dass im Rahmen der Unternehmensveräußerung
die Vermietung des Grundstücks an den Erwerber ausdrücklich geregelt und dem Erwerber ein Vorkaufsrecht eingeräumt wird. Dass
wegen einer Staßenbaumaßnahme eine Standortänderung in der selben Gemeinde im Raum steht, ist insoweit unerheblich, wenn sich
der Unternehmenskäufer und Grundstücksmieter ausdrücklich auch das Recht auf Anmietung des potenziellen Ersatzgrundstücks
bzw. das Vorkaufsrecht daran ausbedingt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2004 S. 1833 EFG 2004 S. 1833 Nr. 24 RAAAB-36328
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 28.09.2004 - 10 K 59/02
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