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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 10 K 59/02 EFG 2004 S. 1833

Gesetze: EStG 1990 § 16 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EStG 1990 § 16 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG 1990 § 34 Abs. 1EStG 1990 § 34 Abs. 2

Teilbetriebsveräußerung

Betriebsgrundstück als wesentliche Betriebsgrundlage einer Autovermietung bzw. Automarkts bzw. Autoabschleppdienstes

Einkommensteuer 1995

Umsatzsteuer 1995

Gewerbesteuermessbescheid 1995

Leitsatz

1. Eine steuerbegünstigte Teilbetriebsveräußerung liegt nicht vor, wenn wesentliche Betriebsgrundlagen des betreffenden Teilbetriebs zurückbehalten werden und weiter Betriebsvermögen bleiben.

2. Für den Betrieb einer Autovermietung bzw. eines Automarkts und Autoabschleppdienstes stellt das Betriebsgrundstück (hier: mit Stellplätzen für die Mietwagen, einem Bürogebäude in Holzblockbauweise und einem Container zur Lagerung von Betriebsmitteln und -stoffen) regelmäßig eine wesentliche Betriebsgrundlage dar. Dafür spricht z.B. auch der Umstand, dass im Rahmen der Unternehmensveräußerung die Vermietung des Grundstücks an den Erwerber ausdrücklich geregelt und dem Erwerber ein Vorkaufsrecht eingeräumt wird. Dass wegen einer Staßenbaumaßnahme eine Standortänderung in der selben Gemeinde im Raum steht, ist insoweit unerheblich, wenn sich der Unternehmenskäufer und Grundstücksmieter ausdrücklich auch das Recht auf Anmietung des potenziellen Ersatzgrundstücks bzw. das Vorkaufsrecht daran ausbedingt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2004 S. 1833
EFG 2004 S. 1833 Nr. 24
RAAAB-36328

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 28.09.2004 - 10 K 59/02

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