BFH Beschluss v. - II B 77/03

Anforderungen an die Darlegung einer Divergenzrüge

Gesetze: FGO § 116 Abs. 3 Satz 3

Instanzenzug: FG Hannvoer Urteil vom 7 K 298/01

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben keinen Zulassungsgrund ausreichend dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der FinanzgerichtsordnungFGO—).

Macht der Beschwerdeführer geltend, die Zulassung der Revision sei zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, muss er in der Beschwerdebegründung substantiiert darlegen, inwieweit über eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage unterschiedliche Auffassungen bei den Gerichten bestehen oder welche sonstigen Gründe eine höchstrichterliche Entscheidung gebieten (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 40). Wird —wie hier— eine Abweichung des angefochtenen Urteils von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) gerügt, so muss er nach ständiger Rechtsprechung des BFH auch nach neuem Revisionszulassungsrecht die tragenden und abstrakten Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil einerseits und aus der Entscheidung des BFH andererseits herausarbeiten und gegenüberstellen, um so eine Abweichung zu verdeutlichen (vgl. z.B. , BFH/NV 2002, 1484; Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 42).

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Es fehlt bereits an der Herausarbeitung bestimmter und abstrakter Rechtssätze aus der angefochtenen Vorentscheidung, mit denen das Finanzgericht (FG) von den von den Klägern bezeichneten Entscheidungen des (BFH/NV 2000, 883) und vom II R 17/99 (BFHE 189, 550, BStBl II 2000, 34) abgewichen sein soll. Solche Rechtssätze lassen sich auch nicht finden, da das FG hinsichtlich der rechtlichen Voraussetzungen für das Vorliegen eines objektiv sachlichen Zusammenhangs zwischen dem Grundstückskauf- und Bauerrichtungsvertrag von den abstrakten Vorgaben in den beiden genannten BFH-Urteilen ausgegangen ist.

Im Kern erschöpfen sich die Divergenzrügen der Kläger darin, das FG habe die vom BFH entwickelten (abstrakten) Rechtssätze unrichtig auf den Einzelfall angewendet, insbesondere die Tatsachen und die Zeugenaussagen falsch gewürdigt. Mit diesem Vorbringen wird jedoch keine Divergenz i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt (vgl. BFH-Beschlüsse vom VIII B 21/93, BFHE 178, 379, 381, BStBl II 1995, 890, 891; vom III B 47/99, BFH/NV 2000, 1451).

Materiell-rechtlich werden die Kläger im Übrigen darauf hingewiesen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des BFH ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen den Verträgen (, BFHE 176, 450, BStBl II 1995, 331) auch dann gegeben ist, wenn der Erwerber im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages zwar hinsichtlich der Bebauung noch nicht gebunden ist, ihm aber aufgrund einer konkreten und bis (annähernd) zur Baureife gediehenen Vorplanung ein bestimmtes Gebäude auf einem bestimmten Grundstück zu einem im Wesentlichen feststehenden Preis angeboten wurde (BFH-Urteil in BFHE 176, 450, BStBl II 1995, 331, sowie , BFH/NV 2004, 663). Im letzteren Falle indiziert bereits die Hinnahme des von der Anbieterseite vorbereiteten Geschehensablaufs seitens des Erwerbers einen objektiven engen sachlichen Zusammenhang zwischen dem Grundstückskaufvertrag und dem Vertrag über die Gebäudeerrichtung (BFH-Urteile in BFHE 176, 450, BStBl II 1995, 331, und vom II R 34/98, BFH/NV 2000, 1240).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BAAAB-36128