BFH Beschluss v. - II B 105/03

Wirtschaftliche Einheit bei getrennter Veräußerbarkeit von Grundstücken

Gesetze: BewG § 2

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert keine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Revisionsverfahren.

Die vom Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt —FA—) geltend gemachte Divergenz liegt nicht vor. Das angefochtene Urteil des Finanzgerichts (FG) verstößt nicht, auch nicht konkludent —wie das FA meint— gegen das bewertungsrechtliche Stichtagsprinzip und weicht deshalb auch nicht von den in der Beschwerdebegründung genannten BFH-Urteilen ab. Denn der vom FA bezeichnete Rechtssatz, es seien für die bewertungsrechtliche Beurteilung, ob eine oder zwei wirtschaftliche Einheiten vorliegen, auch Ereignisse maßgebend, die erst nach dem Stichtag eingetreten sind, ist dem FG-Urteil nicht zu entnehmen. Vielmehr hat das FG ausgeführt, dass trotz Fehlens der grundbuchrechtlichen Voraussetzungen, trotz fehlender Trennung der Wasserversorgung und der noch vorhandenen Verbindungstür eine getrennte Veräußerung auch bereits zum Stichtag möglich erscheine. Damit hat das FG erkennbar auf die Verhältnisse am Stichtag abgestellt und lediglich bei der Beurteilung derselben die erst später erfolgten Maßnahmen nicht als Veräußerungshindernisse angesehen. Darin liegt keine Verletzung des Stichtagsprinzips (vgl. , Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung —HFR— 1964, 113).

Das FG-Urteil ist auch nicht —wie das FA meint— offensichtlich fehlerhaft, soweit es die Frage der getrennten Veräußerbarkeit der Grundstücke „ausschließlich nach Zivilrecht” entschieden und insoweit ausgeführt hat, dass —anders als im (BFHE 138, 468, BStBl II 1983, 552)— ausweislich des Grundbuchauszugs keine (zivilrechtlichen) Veräußerungsbeschränkungen bestanden hätten. Wegen der Sachverhaltsunterschiede zwischen dem angefochtenen FG-Urteil und dem BFH-Urteil in BFHE 138, 468, BStBl II 1983, 552, bei dem nach den dortigen Feststellungen des FG und anders als im Streitfall die bauordnungsrechtlichen Beschränkungen eine getrennte Veräußerbarkeit (auch) zivilrechtlich ausschlossen, ist eine Divergenz zwischen den Entscheidungen nicht gegeben.

Ferner hat die Frage, ob in den Fällen, in denen eine getrennte Veräußerung zwar der bauordnungsrechtlichen Rechtslage widerspricht, dieser aber tatsächlich (zivilrechtlich) nicht entgegensteht, die Annahme zweier wirtschaftlicher Einheiten möglich ist, keine grundsätzliche Bedeutung. Denn soweit der früher für die Einheitsbewertung zuständige III. Senat des BFH in seinem Urteil in BFHE 138, 468, BStBl II 1983, 552 das jeweilige Bauordnungs- und Bauplanungsrecht für die Bestimmung des objektiven Merkmals „örtliche Gewohnheit” als wesentlich angesehen hat, geschah das erkennbar unter der Prämisse, dass dadurch eine Grundstücksteilung und getrennte -veräußerung ausgeschlossen wurde. Ein über den konkreten Einzelfall hinausgehender allgemeiner Klärungsbedarf ist insoweit nicht ersichtlich und wird auch vom FA nicht dargelegt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 2005 S. 164
XAAAB-36125