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NWB Nr. 47 vom Seite 3789 Fach 27 Seite 5895

Die Einkommensbegriffe der Sozialversicherung und Arbeitsförderung

von Oberverwaltungsrat Horst Marburger, Geislingen

Die Vielfalt der Sozialversicherungsbereiche und die Verschiedenartigkeit der von ihnen erfassten Personen bringen es mit sich, dass es mehrere Einkommensbegriffe im Regelungsbereich der Sozialversicherung gibt. Die Begriffe selbst gelten in allen Bereichen. Dies bedeutet, dass dann, wenn vom Entgelt in der Kranken-, Pflege-, Unfall- und Rentenversicherung sowie in der Arbeitsförderung gesprochen wird, immer das Arbeitsentgelt des § 14 SGB IV gemeint ist. Als Beispiel ist hier § 134 SGB III zu erwähnen, der sich mit der Berechnung des Arbeitslosengelds beschäftigt. Es wird dort von Arbeitsentgelt gesprochen, das der Leistungsberechnung zugrunde gelegt wird. § 136 SGB III spricht dann vom Leistungsentgelt und meint damit das um die gewöhnlichen Abzüge verminderte (Brutto-)Arbeitsentgelt. In der Rentenversicherung geht es um Entgeltpunkte. Hier wird das (Brutto-)Arbeitsentgelt in Entgeltpunkte umgerechnet. In der Unfallversicherung wird vom Jahresarbeitsverdienst gesprochen, wenn es beispielsweise um die Berechnung von Verletztenrenten geht.

I. Arbeitsentgelt

1. Grundsätze

Der Begriff des Entgelts oder Arbeitsentgelts spielt im Sozialversicherungsrecht eine bedeutende Rolle. Dies gilt sowohl für das Beitrags- als auch das Leistungswesen

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