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OVG Rheinland-Pfalz 27.04.2004 6 A 10101/04.OVG, NWB 47/2004 S. 369

Verbandsrecht | Kammerzugehörigkeit einer Organ-GmbH

Ausreichend für eine IHK-Zugehörigkeit einer nur eigenes Vermögen verwaltenden (Organ-)GmbH ist allein eine nach Maßgabe von § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG bestehende objektive Gewerbesteuerpflicht. Eine restriktive Auslegung dieser Regelung dahingehend, dass auch tatsächlich ein Gewerbebetrieb unterhalten werden müsse, lehnt das .OVG (GewArch 2004, 416) unter Hinweis auf Wortlaut und Zweck der Norm ab (ebenso für Steuerberatungs-GmbH).

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