BFH Beschluss v. - IX B 101/04

Keine offenbare Unrichtigkeit eines Urt. durch Übernahme eines Fehlers im Klageantrag bei fehlender Sachaufklärung durch das Gericht

Gesetze: FGO § 107

Instanzenzug:

Gründe

1. Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) des Verfahrens ist die GbR, weil es die einheitliche und gesonderte Feststellung ihrer Einkünfte und den Gewerbesteuermessbetrag betrifft und von den Gesellschaftern „als Beteiligte der GbR” betrieben wird (Bundesfinanzhof —BFH—, Urteil vom IX R 83/00, BFH/NV 2004, 1323); das Rubrum ist entsprechend richtig zu stellen.

2. Die Beschwerde ist unbegründet.

Zu Recht hat das Finanzgericht (FG) die beantragte Berichtigung seines Urteils nach § 107 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abgelehnt.

a) Nach dieser Vorschrift können Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil jederzeit vom Gericht berichtigt werden. Die Berichtigung kann sowohl Tenor als auch Rubrum wie Urteilsgründe betreffen (vgl. , BFH/NV 1990, 111).

Ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Sinne dieser Vorschrift sind nur Erklärungsmängel, die mit dem Erklärungswillen des Gerichts erkennbar in Widerspruch stehen. Die Berichtigung nach § 107 FGO kann mithin ausschließlich den erkennbar gewollten Inhalt der Aussage des Gerichts mit dem erklärten Text des Urteils in Übereinstimmung bringen. Wie bei der vergleichbaren Vorschrift des § 129 der Abgabenordnung (AO 1977) schließt die Möglichkeit eines Rechtsirrtums die Berichtigung nach § 107 FGO aus; nur mechanische (einem Schreib- oder Rechenfehler entsprechende) durchschaubare, eindeutige oder augenfällige Fehler, die ohne weitere Prüfung erkannt und berichtigt werden können, fallen unter die Berichtigungsvorschrift (, BFH/NV 2000, 1127, m.w.N.). Zu diesen Fehlern gehören grundsätzlich nur offenbare Unrichtigkeiten des Gerichts; ausnahmsweise können dazu aber auch Unrichtigkeiten im Vortrag und den Erklärungen des Steuerpflichtigen oder des Finanzamts —FA— (im Gerichtsverfahren) gehören, die das Gericht als eigene übernommen hat (, BFHE 105, 234, BStBl II 1972, 550; vom VIII R 304/81, BFHE 141, 485, 487, BStBl II 1984, 785, m.w.N.).

Demgegenüber ist eine Berichtigung nach der Rechtsprechung zu den § 129 AO 1977, § 107 FGO nicht zulässig, wenn auch nur die Möglichkeit eines Rechtsirrtums, eines Denkfehlers bei der Sachverhaltswürdigung oder der unvollständigen Sachaufklärung anzunehmen ist (, BFH/NV 2003, 2; vom X R 37/99, BFHE 203, 14, BStBl II 2003, 867, m.w.N.). Die Frage, ob ein solcher die Berichtigung ausschließender Tatsachen- oder Rechtsirrtum vorliegt, ist nach den Verhältnissen des Einzelfalls (, BFHE 144, 118, BStBl II 1985, 569), vor allem nach der Aktenlage zu beantworten (, BFH/NV 1998, 942, m.w.N.).

b) Bei Anwendung dieser Rechtsgrundsätze hat das FG im Ergebnis zu Recht eine offenbare Unrichtigkeit verneint und deshalb die begehrte Korrektur seiner Entscheidung nach § 107 Abs. 1 FGO abgelehnt.

Das FG hat mit seinem Urteil dem ausdrücklich gestellten Klageantrag stattgegeben. Der sinngemäße Vortrag der Klägerin, sie habe entgegen dem eindeutigen Wortlaut des Klageantrags offenkundig nur die vom FA vorgenommene Qualifizierung ihrer Vermietungseinkünfte als solche aus Gewerbebetrieb angreifen wollen, nicht aber die Erfassung der in dem streitigen Betrag von 71 998 DM enthaltenen Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 25 180 DM als Vermietungseinkünfte angestrebt, rechtfertigt nicht die Feststellung, insoweit habe das FG einen lediglich „mechanischen” —einer Berichtigung nach § 107 FGO zugänglichen— Fehler begangen.

Zum einen drängte sich selbst aus der Sicht der Klägerin die Unrichtigkeit des gestellten Klageantrags nicht auf. Zum anderen spricht die Tatsache, dass nach ihrem Vortrag eine einschränkende Auslegung des Klageantrags unter Berücksichtigung der Steuererklärung, des Steuerbescheids wie auch des Schriftverkehrs im Klageverfahren geboten gewesen wäre und das FG bei einer umfassenden Ermittlung diesen Umstand festgestellt und Anlass für einen entsprechenden Hinweis nach § 76 FGO gesehen hätte, dafür, dass nicht ein mechanischer Fehler des Gerichts, sondern allenfalls ein Rechtsanwendungsfehler vorliegt, der aus den dargestellten Gründen nicht nach § 107 FGO korrigierbar ist.

Rechtsfehlerhaft ist eine Entscheidung nämlich sowohl dann, wenn geltendes Recht unrichtig angewendet wurde, als auch dann, wenn ihr —wie hier nach dem Vortrag der Klägerin aufgrund fehlerhafter Auslegung des Klageantrags— ein Sachverhalt zugrunde gelegt worden ist, der sich als unrichtig erweist (vgl. , BFHE 148, 394, BStBl II 1987, 297). Dementsprechend kommt die Annahme einer offenbaren Unrichtigkeit wegen Übernahme eines Beteiligtenfehlers als eigener Fehler des Gerichts nicht in Betracht, wenn das Gericht notwendige Sachaufklärungsmaßnahmen —wie im Streitfall geltend gemacht— nicht trifft und deshalb die Fehlerhaftigkeit seiner Entscheidung nicht erkennt (ebenso zur Berichtigung nach § 129 AO 1977 von Wedelstädt in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 129 AO Rz. 44, m.w.N.).

Fundstelle(n):
EAAAB-35865