BFH Beschluss v. - VI B 57/03

Entsch. über Kosten eines Beschwerdeverfahrens gegen einen Beiladungsbeschl.

Gesetze: FGO § 135 Abs. 2, § 143

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde des beklagten Finanzamts gegen den Beschluss, mit dem das Finanzgericht die Beiladung der Ehefrau des Klägers und Beschwerdegegners abgelehnt hat, ist unbegründet. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) besteht bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten grundsätzlich keine Notwendigkeit einer einheitlichen Entscheidung i.S. von § 60 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Ausnahmsweise wird eine notwendige Beiladung bei entgegengesetzten Interessen der Eheleute bejaht (, BFHE 168, 215, BStBl II 1992, 916). Solche liegen hier jedoch nicht vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. Von einer Kostenentscheidung ist nur dann abzusehen, wenn über einen Beiladungsbeschluss im Beschwerdeverfahren im Sinne des Rechtsmittelantrags entschieden wird (, BFH/NV 1998, 345).

Fundstelle(n):
BFH/NV 2005 S. 71
BFH/NV 2005 S. 71 Nr. 1
LAAAB-35854