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Sächsisches FG  v. - 1 K 149/00 EFG 2005 S. 722

Gesetze: GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, GrEStG § 8 Abs. 1, GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1

Sanierungskosten nach Erwerb eines Grundstücks mit unrenoviertem Altbau als Gegenleistung

Grunderwerbsteuer (FlNr. a/4, Haus Nr. 29 a)

Leitsatz

Bei mehreren Verträgen ggf. mit anderen Vertragspartnern ist ein Grundstück über den Fall einer rechtlichen Bestandsverknüpfung kraft Parteiwillens hinaus auch dann in saniertem Zustand Erwerbsgegenstand, wenn zwischen den Verträgen ein so enger sachlicher Zusammenhang besteht, dass der Erwerber bei objektiver Betrachtung ein saniertes Grundstück erhält. Dazu muss entweder der Erwerber im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages in seiner Entscheidung über das „Ob” und „Wie” einer Bebauung gegenüber dem Veräußerer nicht mehr frei gewesen sein oder aber ihm muss aufgrund einer konkreten und bis (annähernd) zur Baureife gediehenen Vorplanung ein bestimmtes Grundstück zu einem im wesentlichen feststehenden Preis angeboten worden sein. In letzterem Fall indiziert bereits die Hinnahme des von der Anbieterseite vorbereiteten Geschehensablaufs seitens des Erwerbers einen objektiven engen sachlichen Zusammenhang zwischen dem Grundstückskaufvertrag und dem Vertrag über die Gebäudeerrichtung.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2005 S. 722
EFG 2005 S. 722 Nr. 9
EAAAB-35800

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Sächsisches FG v. 01.06.2004 - 1 K 149/00

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