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BVerwG 03.03.1993 4 C 1/93

Luftverkehr; | Zulässigkeit der Luftsicherheitsgebühr

Der Bundesgesetzgeber ist für den Erlaß einer Verordnung über die Erhebung einer Sicherheitsgebühr pro Fluggast zuständig, weil die dem Bund für den Luftverkehr vom Grundgesetz eingeräumte Gesetzgebungskompetenz nicht nur die betriebliche, sondern auch die äußere Sicherheit des Luftverkehrs umfaßt. Da die Sicherungsmaßnahmen in besonderer Weise auch den Flugunternehmern zugute kämen, sei es nicht sachfremd, diese mit den Kosten der Sicherheitsuntersuchungen zu belasten. Daß die Sicherheitsmaßnahmen daneben auch im allgemeinen staatlichen Interesse lägen, steht der Gebührenerhebung nicht entgegen ( u. a.).

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