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BAG 23.09.2004 6 AZR 567/03, NWB 46/2004 S. 362

Arbeitsrecht | Berücksichtigung familiärer Belange bei der Verteilung der Arbeitszeit

Der Arbeitgeber kann kraft seines Direktionsrechts die Lage der Arbeitszeit eines Arbeitnehmers nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit hierüber keine vertragliche oder kollektivrechtliche Vereinbarung getroffen ist. Bei seiner Ermessensentscheidung muss er die wesentlichen Umstände abwägen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigen. Auf schutzwürdige familiäre Belange des Arbeitnehmers wie eine erforderliche Beaufsichtigung und Betreuung von Kindern hat er Rücksicht zu nehmen, soweit der vom Arbeitnehmer gewünschten Verteilung der Arbeitszeit nicht betriebliche Gründe oder berechtigte Belange anderer Beschäftigter entgegenstehen ( zum Einsatz einer Altenpflegerin im Rahmen von Nachtwachen nach Rückkehr aus dem Erziehungsurlau...

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