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BFH 06.10.2004 VI R 27/01, NWB 46/2004 S. 358

Lohnsteuer | Kosten der Gartenerneuerung als Kosten des häuslichen Arbeitszimmers (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG)

Die Kosten einer Gartenerneuerung können anteilig den Kosten des häuslichen Arbeitszimmers zuzurechnen sein, wenn bei einer Reparatur des Gebäudes, zu dem das Arbeitszimmer gehört, Schäden am Garten verursacht worden sind. Zu berücksichtigen sind allerdings nur diejenigen Aufwendungen, die der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands dienen (). – Anmerkung: Nach diesem Urteil wird sehr bald die Frage zu stellen und zu bejahen sein, ob nicht auch anteilige Kosten anderer das Haus betreffende Reparaturen, wie die des Heizungskessels oder -brenners, der Wasserleitung und des Daches, als WK abziehbar sind.

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