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FG Rheinland-Pfalz 12.05.2003 5 K 2002/02, NWB 46/2004 S. 358

Körperschaftsteuer | verdeckte Gewinnausschüttung – Trennung von Beratungs- und Geschäftsführungsleistungen

Eine Trennung von Beratungsleistungen und Geschäftsführungsleistungen ist mit Rücksicht auf die bestehende Vertragsfreiheit auch steuerrechtlich anzuerkennen. Maßgeblich allein ist, ob die vertragliche Ausgestaltung von Anfang an ernstlich gewollt war und die Vergütung nicht ein angemessenes Geschäftsführergehalt überschreitet (vgl. bereits , BFH/NV 1997 S. 902). Die Ausklammerung bestimmter Aufgaben aus dem Geschäftsführungsvertrag darf nicht dazu führen, dass die Tätigkeit des Geschäftsführers doppelt abgegolten wird. Im streitgegenständlichen Beratungsvertrag vor dem waren die Aufgabenbereiche von vornherein eng abgegrenzt, und es wurde nachvollziehbar dargelegt, dass es aus unternehmerischer Sicht sinnvoll gewesen war, sic...

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