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FG Köln Urteil v. - 7 K 3767/03 EFG 2005 S. 316

Gesetze: UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Anlage 2 Nr. 4, Nr. 35 UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1

Umsatzsteuer

Regelbesteuerung,; Steuersatz, ermäßigter

Leitsatz

1. Laut Anlage 2 Nr. 4 und Nr. 35 zu § 12 Abs. 2 des UStG unterliegen Milch, Milcherzeugnisse und Milchmischgetränke dem ermäßigten Steuersatz von 7%.

2. Im Rahmen einer richtlinienkonformen Auslegung umfasst der Begriff Milch' nicht nur Milch tierischen Ursprungs, sondern auch Milch pflanzlichen Ursprungs kann darunter subsumiert werden. Folglich ist der ermäßigte Steuersatz von 7% auch auf pflanzliche Milchersatzprodukte anzuwenden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2005 S. 316
EFG 2005 S. 316 Nr. 4
CAAAB-35468

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FG Köln, Urteil v. 07.07.2004 - 7 K 3767/03

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