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BFH Beschluss v. - XI B 96/93

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hatte in der Zeit vom 1. März 1982 bis 31. Juli 1985 einen Handel mit neuen und gebrauchten Kfz angemeldet. Eingangs- und Ausgangsrechnungen lauteten auf ihren Namen. Betriebliche Geldzu- und -abflüsse erfolgten auf ein Konto, das auf ihren Namen lief. Barquittungen tragen entweder ihre oder die Unterschrift des B, ihres früheren Lebensgefährten. Aufgrund einer Anzeige des B fand für die Streitjahre eine Steuerfahndungsprüfung statt, die zu einer Erhöhung der Umsatzsteuer wegen unvollständiger Erfassung von Umsätzen und wegen Angabe von Eigengeschäften als Agenturgeschäfte führte. Im Einspruchs- und Klageverfahren gegen die geänderten Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre trug die Klägerin vor, nicht sie, sondern B sei Unternehmer des Kfz-Handels gewesen. Sie habe den Betrieb zwar auf ihren Namen angemeldet, tatsächlich sei er jedoch auf die Rechnung des B betrieben worden. Sie habe lediglich als "Strohfrau" fungiert. Im Jahre 1985 sei es zu Streitigkeiten zwischen ihr und B gekommen, da sie bemerkt habe, daß B dem Unternehmen Geld entzogen habe. Ihm sei Vollmacht über das betriebliche Bankkonto eingeräumt gewesen. Nachdem sie aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen sei, habe sich B nicht mehr um den Autohandel gekümmert; deshalb habe sie das Unternehmen mit Wirkung vom 1. August 1985 verkauft. B sei zwar als ihr Vertreter aufgetreten. Er habe jedoch unter ihrem Namen für eigene Rechnung gehandelt.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1995 S. 352
BFH/NV 1995 S. 352 Nr. 4
ZAAAB-35336

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BFH, Beschluss v. 17.02.1994 - XI B 96/93 -nv-

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