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BFH Beschluss v. - X B 23/94

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) erließ nach einer Betriebsprüfung gegen den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) am 22. Februar 1993 einen nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) geänderten Einkommensteuerbescheid für 1988 (Einkommensteuernachforderung ... DM infolge Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels). Erst am 24. Mai 1994 legte der Kläger Einspruch ein und beantragte wegen der Versäumung der Einspruchsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung dieses Antrags brachte er vor: Er habe alsbald nach Erhalt des Bescheids am 27. Februar 1993 ein "Widerspruchschreiben" verfaßt und noch an demselben Tag in den Briefkasten vor dem Postamt X eingeworfen. Erst als sich der von ihm beauftragte Steuerberater Y am 17. Mai 1993 telefonisch bei dem FA erkundigt habe, habe er erkennen müssen, daß das Einspruchsschreiben nicht bei dem FA angekommen sei.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1995 S. 625
BFH/NV 1995 S. 625 Nr. 7
EAAAB-35304

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BFH, Beschluss v. 23.11.1994 - X B 23/94 -nv-

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