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BFH Beschluss v. - VI R 117/92

Der Vorstand der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) beschloß im Mai 1981, ihren Mitarbeitern bis zu fünf ihrer Aktien zu einem Vorzugspreis anzubieten. Maßgebend für das Angebot waren der zum Zeitpunkt des Vorstandsbeschlusses geltende Börsenkurs der Aktien und der Lohnsteuerfreibetrag von 500 DM. Die entsprechende Offerte an die Mitarbeiter erging im September 1981. Darin heißt es u.a.: Der Kursvorteil aus dem Unterschied zwischen Börsenkurs und Vorzugspreis bleibt wie bisher steuer- und sozialversicherungsfrei. Nach den Erläuterungen zum Aktienantrag galt das Angebot vorbehaltlich etwaiger gesetzlicher oder behördlicher Beschränkung. Die Aktien wurden im März 1982 den Depotkonten der Mitarbeiter gutgeschrieben. Der Kaufpreis wurde von den Bezügen des Monats März 1982 einbehalten.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1994 S. 624
BFH/NV 1994 S. 624 Nr. 9
PAAAB-35199

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BFH, Beschluss v. 17.03.1994 - VI R 117/92 -nv-

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