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BFH Beschluss v. - VII R 18/94

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Hauptzollamt - HZA -) forderte von der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) mit zwei Bescheiden die Ausfuhrerstattung für Rindfleisch mit der Begründung zurück, das Fleisch sei nicht nachweislich auf den Markt eines Drittlandes gelangt und sei auch nicht erstattungsfähig gewesen. Gegen das die Klage abweisende Urteil des Finanzgerichts (FG) legte die Klägerin Revision ein, mit der sie die nicht ordnungsgemäße Besetzung des FG in der mündlichen Verhandlung vom ... (Sitzung X) rügt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BFH/NV 1994 S. 879
BFH/NV 1994 S. 879 Nr. 12
MAAAB-35148

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BFH, Beschluss v. 08.03.1994 - VII R 18/94 -nv-

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