Das beklagte und revisionsbeklagte Finanzamt (FA) betrieb gegen den Kläger und Revisionskläger (Kläger) die Zwangsvollstrekung wegen eines festgesetzten Zwangs geldes in Höhe von ... DM. Nachdem der beauftragte Vollziehungsbeamte den Kläger zweimal nicht in seiner Wohnung angetroffen hatte, wies der Vollziehungsbeamte in seiner dritten Besuchsankündigung zum 3. Mai 1988 darauf hin, daß er bei erneutem Scheitern des Vollstreckungsversuchs einen richterlichen Durchsuchungsbeschluß beantragen werde. An dem genannten Tag verweigerte der Kläger dem Vollziehungsbeamten den Zutritt zu seiner Wohnung, weil dieser keinen richterlichen Durchsuchungsbeschluß vorweisen konnte.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1995 S. 697 BFH/NV 1995 S. 697 Nr. 8 CAAAB-35147
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