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BFH Urteil v. - VIII R 17/92

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die zur Einkommensteuer zusammen veranlagt werden. Aufgrund einer bei ihnen u. a. wegen der Einkommensteuer für die Streitjahre 1983 bis 1985 ab 31. August 1987 durchgeführten Außenprüfung (Betriebsprüfungsbericht vom 19. Oktober 1987) wurde festgestellt, daß sie in ihren Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe von 13 086 DM (1983) bzw. 9 979 DM (1984) bzw. 6 382 DM (1985) nicht angegeben hatten. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -- FA --) änderte dementsprechend am 8. Februar 1988 die für die Streitjahre ergangenen Einkommensteuerbescheide nach § 173 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) bzw. § 164 Abs. 2 AO 1977 (für 1985). Die zutreffende Einkommensteuererklärung für 1986 hatten die Kläger am 18. Januar 1988 abgegeben; die Einkommensteuererklärung für 1987 reichten sie am 16. Mai 1989 ein.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1995 S. 296
BFH/NV 1995 S. 296 Nr. 4
YAAAB-35105

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BFH, Urteil v. 17.02.1994 - VIII R 17/92 -nv-

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