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BFH Beschluss v. - VIII B 79/94

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Erben nach der 1975 verstorbenen A. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) stellte für die Miterben für das Jahr 1988 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und im Schätzungswege aus Kapitalvermögen einheitlich und gesondert fest. Nach erfolglosem Einspruch wies das Finanzgericht (FG) die von Steuerberater B namens der Kläger erhobene Klage gegen den Feststellungsbescheid für das Streitjahr 1988 nach Ablauf einer gemäß § 62 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gesetzten Ausschlußfrist wegen fehlender Prozeßvollmacht als unzulässig ab.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1995 S. 686
BFH/NV 1995 S. 686 Nr. 8
ZAAAB-35093

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BFH, Beschluss v. 28.09.1994 - VIII B 79/94 -nv-

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